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Ansprüche auf bei Schweizer Banken hinterlegte Vermögenswerte
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Verfahren betreffend Versicherungsansprüche
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Dieser Text dient als Einführung in das Verfahren betreffend Versicherungsansprüche von Policeninhabern, Versicherten, Begünstigten und ihren Erben im Zusammenhang mit Versicherungspolicen aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges, die von bestimmten Schweizer Versicherungsgesellschaften (den "beteiligten Versicherungsträgern") ausgestellt wurden. Die beteiligten Versicherungsträger werden durch die Vergleichsvereinbarung von allfälligen weiteren Ansprüchen freigestellt. Für eine Liste der beteiligten Versicherungsträger klicken Sie bitte hier. Zusätzlich zu dieser Einführung, die den Hintergrund und die Ziele des Verfahrens zur Geltendmachung von Versicherungsansprüchen erläutert, finden Sie im Folgenden weitere wichtige Informationen, die Ihnen das Verständnis des Verfahrens erleichtern sollen, insbesondere auch ein Formular zur Anmeldung von Versicherungsansprüchen.
Verfahren für die Geltendmachung von Versicherungsansprüchen
Das Verfahren für die Geltendmachung von Versicherungsansprüchen gibt Policeninhabern, Versicherten, Begünstigten und ihren Erben die Gelegenheit, ihre Ansprüche im Zusammenhang mit Policen aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges, die von beteiligten Versicherungsträgern ausgestellt wurden, von einer unabhängigen und unparteiischen Institution, dem Schiedsgericht für nachrichtenlose Konten ("Schiedsgericht"), prüfen zu lassen. Bei seiner Entscheidung über Ansprüche berücksichtigt das Schiedsgericht die von Ihnen und von den beteiligten Versicherungsträgern vorgelegten Informationen.
Finanzierung der zugesprochenen Beträge
Für die Erfüllung von Ansprüchen aus Erstversicherungspolicen oder Sicherheiten ("Policen"), die von beteiligten Versicherungsträgern an Opfer oder Angehörige einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung ausgestellt wurden und in deren Rahmen ein Policeninhaber, Begünstigter oder Erbe einen Anspruch auf Auszahlungen hat ("Versicherungsansprüche"), werden von den beteiligten Versicherungsträgern und aus der Vergleichssumme insgesamt 50 Mio. US-Dollar zur Verfügung gestellt. Ansprüche im Zusammenhang mit Policen, die vom Naziregime erbeutet wurden ("Ansprüche auf geraubte Vermögenswerte"), werden an die Deutsche Stiftungsinitiative (German Foundation Initiative/GFI) oder eine andere nationale Stiftung zur Abwicklung weitergeleitet. Paul Volcker, ehemaliger ICEP-Vorsitzender, und Michael Bradfield, ICEP-Anwalt, wurden vom Gericht zu "Special Masters" (Sonderbeauftragten) für dieses Verfahren (Sammelklagen "in re: Holocaust Victim Assets Litigation") ernannt und mit der Organisation und Beaufsichtigung des Verfahrens betreffend Versicherungsansprüche beauftragt. Das Schiedsgericht, welches für die Prüfung der Ansprüche auf nachrichtenlose Schweizer Bankkonten zuständig ist, wird dabei die Prüfung und Entscheidung über die Versicherungsansprüche durchführen. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich und besteht gegenwärtig aus 17 renommierten Mitgliedern aus den Vereinigten Staaten, Israel, der Schweiz, Belgien, Großbritannien, Zypern und Kanada sowie erfahrenem Mitarbeitern.
Anmelden eines Anspruchs
Es können nur Ansprüche auf Policen aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges angemeldet werden, die von beteiligten Versicherungsträgern ausgestellt wurden, wenn der Policeninhaber, der Begünstigte, der Versicherte oder seine Erben Opfer oder Angehörige einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung waren. Als Opfer oder Angehörige einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung gelten gemäß der Vergleichsvereinbarung Personen, die durch das NS-Regime verfolgt wurden, weil sie jüdisch, Sinti oder Roma, Zeugen Jehovas, homosexuell, körperlich oder geistig behindert waren oder als solche betrachtet wurden. Um einen Anspruch anzumelden, müssen der Policeninhaber, der Versicherte, der Begünstigte oder dessen Erben oder eine andere in ihrem Namen handelnde Person ein Anmeldeformular für Versicherungsansprüche vollständig ausfüllen und beim Schiedsgericht einreichen. (Das Ausfüllen eines Anmeldeformulars für Ansprüche auf nachrichtenlose Vermögenswerte führt nicht zur Teilnahme am Verfahren betreffend die Versicherungsansprüche.) Anmeldeformulare für Versicherungsansprüche können telefonisch unter einer gebührenfreien Nummer angefordert oder im Internet heruntergeladen werden. Bitte klicken Sie hier. für die gebührenfreie Nummer. Bitte klicken Sie hier, um eine Kopie herunterzuladen. Auf dem Anmeldeformular finden Sie eine detaillierte Anleitung zum Ausfüllen. Ein vollständig ausgefülltes Formular ist ein notwendiger Bestandteil des Verfahrens. Beim Anmeldeformular handelt es sich zwangsläufig um ein kompliziertes Dokument. Es ist kompliziert, da es über den Hintergrund der Versicherungspolice, auf welche Anspruch erhoben wird, sowie die Beziehung des Ansprechers zum Policeninhaber so detailliert wie nach über 50 Jahren noch möglich Aufschluss geben soll. Das Schiedsgericht ist sich der Tatsache bewusst, dass einige Informationen allenfalls nicht mehr verfügbar sind. Für eine faire, schnelle und sachgerechte Prüfung der Ansprüche durch das Schiedsgericht ist es jedoch unerlässlich, dass Sie alle noch vorhandenen Informationen einreichen. Um den Ansprechern Hilfestellung zu geben, wurden besondere Vereinbarungen mit der Internationalen Organisation für Migration und der Conference of Jewish Material Claims Against Germany, Inc. (der "Claims Conference") getroffen. Klicken Sie hier, um eine Liste von ehrenamtlichen Organisationen abzurufen, an die Sie sich telefonisch unter den dort angegebenen Nummern wenden können.
Frist zur Anspruchsanmeldung
Der Einsendeschluss für die Anspruchsanmeldung von Versicherungsansprüchen ist der 30. September 2001 (Datum des Poststempels). Ausschlussrecht
Die von der Vergleichsvereinbarung erfassten Personen haben das Recht zu erklären, dass sie eine Geltung der Bestimmungen der Vergleichsvereinbarung betreffend Versicherungen für sich ausschliessen wollen. Personen, die am Verfahren betreffend Versicherungsansprüche teilnehmen wollen, dürfen jedoch keine Ausschlusserklärung einreichen, sondern müssen ein Anmeldeformular einreichen. Personen, die vom Verfahren zur Anmeldung von Versicherungsansprüchen ausgeschlossen werden möchten, müssen dies einzeln und persönlich schriftlich bis zum 5. August 2001 erklären. In der Ausschlusserklärung müssen Sie folgende Angaben machen: (1) den Namen dieses Streitverfahrens (Schweizer Banken), (2) Ihren Namen, (3) Ihre Anschrift und (4) eine Erklärung, dass Sie nicht an den Bestimmungen betreffend Versicherungen des Amendments Nr. 2 der Vergleichsvereinbarung teilnehmen wollen. Sie müssen diese Ausschlusserklärung persönlich unterschreiben und an folgende Anschrift senden:
Insurance Claims Registration Office
Claims Resolution Tribunal
P.O. Box 9259
Garden City, New York 11530-9259
USA
Eine Ausschlusserklärung von den Bestimmungen betreffend Versicherungen des Amendments Nr. 2 stellt keine Erklärung auf Ausschluss von den anderen Bestimmungen der Vergleichsvereinbarung dar (die Frist zur Erklärung eines Ausschlusses von anderen Bestimmungen des Vergleichs ist bereits abgelaufen) und hat keine Auswirkungen auf Ihr Recht zur Teilnahme an den anderen Bestimmungen der Vergleichsvereinbarung.
Eine Ausschlusserklärung ist nur dann gültig, wenn sie alle oben aufgeführten Informationen enthält und der Poststempel kein späteres Datum als der 5. August 2001 trägt.
Personen, die keine schriftliche Ausschlusserklärung einreichen, sind an die Bestimmungen betreffend Versicherungen des Amendments Nr. 2 der Vergleichsvereinbarung gebunden, gleichgültig, ob sie einen Anspruch anmelden oder eine Auszahlung aus der Vergleichssumme erhalten. Personen, die einen Ausschluss vom Verfahren betreffend Versicherungsansprüche erklären, sind zu einer Entschädigung im Rahmen dieses Verfahrens nicht berechtigt. Personen, die ordnungsgemäß den Auschluss vom Verfahren betreffend Versicherungsansprüche erklären, sind nicht daran gehindert, fristgerecht auf der Grundlage eines Versicherungsanspruchs oder eines Anspruchs auf geraubte Vermögenswerte einen anderweitigen Anspruch gegen die beteiligten Versicherungsträger weiterzuverfolgen.
Zusprechung von Vermögenswerten durch das Schiedsgericht
Alle Ansprüche müssen einen Zulässigkeitstest bestehen, in dem festgestellt wird, ob der Policeninhaber, der Begünstigte oder der Versicherte, auf dessen Police ein Anspruch erhoben wird, ein Opfer nationalsozialistischer Verfolgung war und ob der Ansprecher ein Erbe des Policeninhabers, des Begünstigten oder des Versicherten ist. Im Anschluss daran prüft das Schiedsgericht die zugelassenen Ansprüche anhand der Angaben in den Anmeldeformularen sowie der von den beteiligten Versicherungsträgern bereitgestellten Informationen, um zu ermitteln, ob eine plausible Grundlage für die Zusprechung von Vermögenswerten besteht. Nach Abschluss der Anspruchsprüfung entscheiden die Richter des Schiedsgerichts, ob aufgrund der Aktenlage eine finanzielle Zuerkennung gerechtfertigt ist. Die Zuerkennungen basieren auf dem höheren von zwei Werten: dem Nettorückkaufswert der Police, d. h. dem Wert, für den die Police zum relevanten Zeitpunkt hätte eingelöst werden können, oder dem Wert der bei Todesfall fälligen Versicherungsleistung. Zuerkennungen werden aktuellen Buchwerten angepasst.
Auszahlung von zugesprochenen Vermögenswerten
Nach einem positiven Entscheid des Schiedsgerichts über eine Zusprechung von Vermögenswerten erhält der Ansprecher eine "Gültigkeitsbescheinigung", die bei den Special Masters gegen den zuerkannten Betrag eingelöst werden kann.
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