<<<<< CRT-II - Claims Resolution Tribunal - Deposited Assets hide The Claims Resolution Tribunal (“CRT”) of the Holocaust Victim Assets Litigation is now closed, and this website is no longer being updated. It remains online through the assistance of the United States Holocaust Memorial Museum. The CRT was the administrative agency responsible for processing claims relating to assets deposited in Swiss Banks and other Swiss entities by Victims or Targets of Nazi persecution prior to and during the Second World War. It operated in Zurich and New York under the supervision of the United States District Court for the Eastern District of New York and the Court-appointed Special Masters. This website contains information about the deposited assets claims of the Swiss Banks Holocaust litigation, the Court’s decisions, and other relevant filings and materials.
   
 
United States District Court for the Eastern District of New York, Chief Judge Edward R. Korman Presiding (CV-96-4849)
 
 

Ansprüche auf bei Schweizer Banken hinterlegte Vermögenswerte

 

Verfahren betreffend Versicherungsansprüche

 

Andere Informationen

Teil 1. Genereller Hintergrund

1. Was ist die «Holocaust Victim Assets Litigation»?

Ende 1996 und Anfang 1997 wurden bei einem New Yorker Gericht, dem United States District Court for the Eastern District of New York, mehrere Sammelklagen gegen bestimmte Schweizer Banken erhoben. Die Kläger machten geltend, dass Schweizer Banken mit dem Naziregime kollaboriert und diesem Hilfe geleistet hätten, indem sie wissentlich Vermögenswerte von Holocaust-Opfern zurückhielten oder verschleierten, und Kriegsbeute und Profite aus Zwangsarbeit des Naziregimes zum Zwecke der Geldwäsche entgegennahmen. Im Verlauf dieser Gerichtsverfahren begannen die Parteien mit Vergleichsverhandlungen.

Im August 1998 einigten sich die Parteien auf einen Vergleich («Globaler Vergleich»), der am 26. Januar 1999 unterzeichnet wurde. Mit diesem Vergleich verpflichteten sich die Banken zu Zahlungen in Höhe von insgesamt 1,25 Milliarden US-Dollar. Im Gegenzug zur Vergleichssumme, die von den Schweizer Banken bezahlt wurde ( .Vergleichs-Fonds .), erklärten sich die Kläger und die Mitglieder der Sammelklage bereit, die Schweizer Banken und die Schweizer Regierung unter anderem von allen Ansprüchen in Bezug auf den Holocaust, den Zweiten Weltkrieg, sein Vorspiel und die Nachfolgezeit, zu befreien. Am 9. August 2000 befand der Vorsitzende des New Yorker Gerichts, Richter Edward R. Korman, den Vergleich als fair, sinnvoll und angemessen und genehmigte ihn. Im Anschluss an diese Genehmigung der Vergleichsvereinbarung entwarf der vom Gericht als SpecialMasters eingesetzte Judah Gribetz einen Verteilungsplan, der von Richter Korman am 22. November 2000 genehmigt und am 26. Juli 2001 vom United States Court of Appeals for the Second Circuit bestätigt wurde . Der Verteilungsplan sieht Zahlungen in Höhe von insgesamt 800 Millionen US-Dollar an die Gruppe der Sammelkläger vor, die Ansprüche auf Vermögenswerte in Schweizer Banken erheben. Laut diesem Plan des Special Masters ist aus der Vergleichssumme ein Anteil von bis zu 800 Millionen US-Dollar für durch das Schiedsgericht (CRT) gutgeheißene und von Richter Korman genehmigte Ansprüche von Opfern oder Angehörigen einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung bzw. deren Erben vorgesehen, welche auf Vermögenswerte erhoben wurden, die vor oder während des Zweiten Weltkriegs bei Schweizer Banken deponiert wurden («Deposited Assets Class»). Am 5. Februar 2001 wurden die Namen von ca. 21.000 Kontoinhabern im Internet veröffentlicht.

2. Wie entstand die Kontenliste, die im Februar 2001 publiziert wurde?

Unabhängig von den oben genannten Sammelklagen haben sich 1996 die Schweizerische Bankiervereinigung, die World Jewish Restitution Organization und der World Jewish Congress (in Vertretung der Jewish Agency und allierte Organisationen) in einem .Memorandum of Understanding . geeinigt, ein Verfahren zur Identifizierung von nachrichtenlosen Konten aus der Kriegszeit auszuarbeiten. Kraft des Memorandum of Understanding wurde das Independent Committee of Eminent Persons («ICEP») unter dem Vorsitz von Paul Volcker mit dem Ziel eingesetzt, Schweizer Bankkonten von Opfern nationalsozialistischer Verfolgung, welche seit dem Zweiten Weltkrieg nachrichtenlos blieben, oder welche diesen Opfern bzw. deren Erben nicht zugänglich gemacht wurden, ausfindig zu machen und zu ermitteln, wie die Banken diese Konten behandelten.

Im Dezember 2000, nach einer umfangreichen Untersuchung der Bankunterlagen durch das ICEP stellten die ICEP-Buchprüfer im Dezember 2000 fest, dass bestimmte Konten möglicherweise bzw. wahrscheinlich Opfern nationalsozialistischer Verfolgung gehörten. Daraufhin und im Zusammenhang mit dem Globalen Vergleich beauftragte die Eidgenössische Bankenkommission die Schweizerische Bankiervereinigung mit der Veröffentlichung alljener Konten, bei denen eine Verbindung zu Opfern nationalsozialistischer Verfolgung bestehen könnte.

3. Wurden Anspruchsanmeldungen bezüglich der in 2001 publizierten Kontoinhaber Liste bearbeitet?

Im Anschluss an die Publikation der ursprünglichen Liste der Inhaber von ca. 21,000 Konten die wahrscheinlich, bzw möglicherweise Opfer nationalsozialistischer Verfolgung gehörten, wurden ca. 32,000 Anspruchsanmeldungen eingereicht. Zudem ist das Schiedsgericht (CRT) damit beschäftigt, ca. 40,000 Eingangsfragebogen, die 1999 dem Gericht durch potentielle Sammelklagenmitglieder eingereicht wurden zu bearbeiten. Obwohl diese Fragebogen keine eigentlichen Anspruchsanmeldungen waren, verfügte das Gericht in einem am 30. Juli 2001 unterschriebenen Dekret, dass diejenigen Eingangsfragebogen, die als Anspruchsanmeldungen behandelt werden konnten, als fristgerechte Ansprüche zu gelten hatten. Siehe .Verfügung betreffend Verwendung Eingangsfragebogen als Anspruchsanmeldungen im Schiedsgerichtsverfahren für deponierte Vermögenswerte (30. Juli 2001). Seit Februar 2006, zusammen mit den CRT-I Zahlungen, wurden über $295 Millionen aus 3397 Konten per dato zurückgezahlt. Es wird erwartet, dass einige weitere Tausend Ansprüche bearbeitet und ausbezahlt werden.

4. Kann ich noch eine Anspruchsanmeldung beim Schiedsgericht einreichen für die Liste der im Februar 2001 publizierten Konten?

Nein. Die Frist für die Einreichung von Anspruchsanmeldungen auf ein Konto der Februar 2001 Liste ist abgelaufen.

5. Was ist der Hintergrund der im Januar 2005 publizierten Namensliste von Kontoinhabern und Kontobevollmächtigten?

Am 10. Juni 2004 wurden einige der Belange, die einer Lösung der Ansprüche der .Sammelkläger betreffend Deponierten Vermögenswerte. im Wege standen, in einer Vereinbarung zwischen Vergleichssuchenden Rechtsvertretern der Kläger und den Rechtsvertretern der angeklagten Schweizer Banken angegangen. Die Parteien traten in eine Vereinbarung ein, die am 17. Juni 2004 vom District Court genehmigt wurde als .Zweites Memorandum zur Akte .. Zweck der Vereinbarung ist es, die Bearbeitung der Ansprüche der Sammelgruppe betreffend Deponierter Vermögenswerte zu verbessern durch die Eröffnung eines zusätzlichen Büros des Schiedsgerichts in New York und durch die Publikationen weiterer Namen von ca. 2,700 Kontoinhabern und 400 Bevollmächtigten. Die neue Liste ( .die 2005 Liste .) beinhaltet Namen die während der ICEP-Untersuchung der Schweizer Banken als möglicher Besitz von Holocaust Opfern identifiziert wurden. Diese Namen waren nicht in den Listen enthalten die mit Billigung der Eidgenössischen Bankenkommission in 2001 publiziert wurden. Zudem enthält die 2005 Liste Namen von Kontobesitzern und Kontobevollmächtigten, die in einer Umfrage über nachrichtenlose Konten, die im Anschluss an den 1962 erlassenen Eidgenössischen Bundesbeschluss über die in der Schweiz befindlichen Vermögen rassisch, religiös oder politisch verfolgten Ausländer oder Staatenloser als wahrscheinliche Opfer nationalsozialistischer Verfolgung identifiziert wurden und später auch durch die Schweizer Behörden veröffentlicht wurden. Zudem enthält die Liste auch die Namen polnischer und ungarischer Kontobesitzer, deren aus dem 2. Weltkrieg stammenden Schweizer Bankkonten Gegenstand internationaler Abkommen zwischen der Schweiz, Polen und Ungarn aus der Nachkriegszeit waren. Weitere Namen von Kontobesitzern wurden in dem Schiedsgericht zur Verfügung stehenden Archivmaterial identifiziert. Die 2005 Liste wurde am 13. Januar 2005 veröffentlicht und erscheint auf den Webseiten des Schiedsgerichts (CRT), www.crt-ii.org, sowie der Holocaust Victims Assets Litigation (Vergleichsvereinbarung), www.swissbankclaims.com. Sollten Sie nicht in der Lage sein, die 2005 Liste auf diesen Webseiten einzusehen, benützen Sie bitte die im Anhang A der Informationsbroschüre oder bei www.crt-ii.org aufgeführten gebührenfreien Telefonnummern.

6. Kann ich auch dann einen Anspruch anmelden, wenn mein Name bzw. der Name meines Verwandten nicht auf der 2005 Kontenliste erscheint?

Nein. Für die 2005 Publikation können Sie nur einen Anspruch an ein Konto der 2005 Liste anmelden. Bitte beachten Sie, dass dies anders als in 2001 gehandhabt wird.

7. Welchen Zweck hat die Liste der Namen von Kontoinhabern und Bevollmächtigten, die am 13. Januar 2005 publiziert wurde?

Zweck der 2005 Liste ist es, Anspruchstellern bei der Identifizierung der Inhaber Schweizer Konten, die zwischen 1933 und 1945 eröffnet wurden bzw. bestanden haben, zu helfen und Ansprüche auf diejenigen Konten, zu denen sie berechtigt sind, anzumelden. Wenn Sie auf der Liste Ihren Namen oder den eines Verwandten identifizieren können, und Sie oder Ihr Verwandter Opfer nationalsozialistischer Verfolgung waren, sollten Sie einen Anspruch anmelden.

8. Wer wird über Ansprüche auf Konten der Liste von 2001 entscheiden?

Um eine faire, zügige und effiziente Bearbeitung von Ansprüchen auf die auf der Liste von 2001 publizierten Konten, ergänzt durch die 2005 Liste, zu gewährleisten, empfahl der Special Master, das Schiedsgericht für Nachrichtenlose Konten in der Schweiz («Schiedsgericht») mit der Entgegennahme und Prüfung solcher Ansprüche zu beauftragen. Das Schiedsgericht wurde ursprünglich 1997 ins Leben gerufen, um Ansprüche auf ca. 5570 nachrichtenlose Konten ausländischer Kontoinhaber, deren Namen 1997 von den Schweizer Banken vor Abschluss der ICEP Ermittlung veröffentlicht wurden, zu prüfen. Dieser Prüfungsprozess wird nun .CRT-1 . benannt. Die von CRT-1 zugesprochenen Konten datierten aus den Jahren 1933-1945 und blieben offen und nachrichtenlos. Die Konten gehörten sowohl Opfer nationalsozialistischer Verfolgung als auch andere, die nicht diesbezüglich verfolgt wurden. Schliesslich bearbeitete CRT-1 über 9,000 Ansprüche an Konten, die 1997 veröffentlicht wurden. Die Arbeit der CRT-1 wurde im Frühjahr 2001 abgeschlossen. Das CRT-1 Verfahren sprach 207 Konten im Wert von 11,7 Millionen US-Dollar den Opfer nationalsozialistischer Verfolgung oder ihren Erben zu. Dieser Betrag wurde aus dem 1,25 Milliarden US-Dollar Vergleich zahlbar.

Für das Schiedsgericht (CRT) begann eine neue Phase als es dazu ernannt wurde, die als Teil des Globalen Vergleichs genannten deponierten Vermögenswerte zu bearbeiten und ist jetzt als .CRT-II . bekannt (in dieser Broschüre als .Schiedsgericht . oder .CRT .). Vom Prinzip geleitet, dass individuelle Ansprüche auf in Schweizer Banken deponierte Vermögenswerte auch individuell behandelt werden sollen, wurden die Regeln der CRT so gestaltet, um das Bearbeitungsverfahren wesentlich zu beschleunigen unter gleichzeitiger Gewährung des vollständigen Rechtsschutzes. Das Schiedsgericht operiert jetzt nach den Verfahrensregeln, die von Richter Korman bewilligt wurden. Zudem ernannte Richter Korman am 8. Dezember 2000 den ehemaligen Vorsitzenden sowie den Rechtsanwalt des ICEP, Paul Volcker und Michael Bradfield, zu Special Masters, und beauftragte diese mit der Erstellung, Organisation und Aufsicht über das Schiedsgericht. Am 13. April 2004 ernannte Richter Korman Dr. Helen B. Junz, vormals Mitglied der Bergier-Kommission als zusätzlichen Special Master des CRT. Bedingt durch seinen Einsatz in der UNO .Food for Oil . Untersuchung, dient Herr Volcker nicht mehr als Special Master des Schiedsgerichts (CRT). Für die Genehmigung der aus dem Vergleichsfonds zu entnehmende Auszahlungsentscheide des Schiedsgerichts ist das New Yorker Gericht zuständig.

Zudem wird das Schiedsgericht weiterhin Ansprüche deren Namen auf der Liste von 5. Februar 2001 publiziert wurden, bearbeiten.

9. Worin besteht die Aufgabe des Schiedsgerichts?

Das Schiedsgericht hat die Aufgabe, Ansprüche auf Schweizer Bankkonten zu prüfen, mit welchen die Antragsteller die Rückerstattung von bei Schweizer Banken hinterlegten Vermögenswerten beantragen. Dabei prüft das Schiedsgericht bei jeder einzelnen Anspruchsanmeldung, ob der Antragsteller plausibel darlegen konnte, dass das jeweilige Konto von einem Opfer oder Angehörigen einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung eröffnet wurde und ob der Antragsteller berechtigten Anspruch auf das Konto hat. Wenn ein Antragsteller plausibel darlegen kann, dass er an einem solchen Konto berechtigt ist, wird ihm das Schiedsgericht einen Betrag zusprechen, der ihm aus der Vergleichssumme ausbezahlt wird.

10. Warum befindet sich das Schiedsgericht in der Schweiz?

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in der Schweiz, weil sich dort die Bankunterlagen befinden. Bei der Prüfung, ob ein Antragsteller oder sein Verwandter in der Schweiz ein Konto hatte, ist die Möglichkeit des Zugriffs auf die entsprechenden Bankunterlagen von großer Bedeutung.

11. Handelt es sich bei dem Schiedsgericht um ein Schweizer Schiedsgericht?

Nein. Das Schiedsgericht besteht aus einem in Zürich und New York stationiertem Team hochqualifizerter internationaler Rechtsanwälte mit umfassenden Sprachkenntnissen. Sie werden von einem Stab juristischer Hilfskräfte, Datenforscher und administrativem Personal in ihrer Arbeit unterstützt. Das Schiedsgericht entscheidet über Ansprüche gemäss den Verfahrensregeln, die vom Gericht der USA adoptiert und genehmigt wurden. Alle Empfehlungen des Schiedsgerichts werden überprüft und vom (US) Gericht genehmigt.

12. Welche Fortschritte wurden bei der Bearbeitung der Ansprüchsanmeldungen auf (in der Schweiz) deponierte Vermögenswerte bereits erzielt?

Per Dezember 2005 wurden für CRT-I und CRT-II mehr als 3.317 Konten, mit einem Gegenwert von $287 Millionen ausbezahlt. Bis Dezember 2005 wurden für CRT-II 1.925 Zahlungen an mehr als 2800 Anspruchsberechtigte in über 50 Länder in einem Gesamtwert von fast $275 Millionen getätigt.

13. Es gab in letzter Zeit Presseberichte über Restbeträge. Um was handelt es sich hierbei?

In veröffentlichten Meinungsaussagen hat Richter Korman bestimmt, dass die Ansprüche der Sammelgruppe betreffend Deponierter Vermögenswerte gesetzlichen Vorzugsstatus hätten. Im letzten November bat das Gericht um Vorschläge für die Nutzung der möglichen nicht beanspruchten Restbeträge, die verbleiben könnten im Falle einer Nichtausschöpfung der für die deponierten Vermögenswerte vorgesehenen 800 Millionen US-Dollar. Es wurden über 100 Vorschläge eingereicht und im Empfehlungsbericht des Special Masters über die Zuteilung der etwaigen nicht beanspruchten Restgeldern vom 16. April 2004 zusammengefasst. Das Gericht hat in einer Stellungnahme vom 19. Februar 2004 jedoch bestimmt, dass es über ungenügende Daten verfügt um schätzen zu können wieviel, wenn uberhaupt etwas, der 800 Millionen US-Dollar die den deponierten Vermögenswerten zugeordnet wurden, anderweitig verwendet werden könnten, und erwartet weitere Informationen vom Schiedsgericht. Demzufolge wurde keinerlei Entscheidung über mögliche Restbetragsverwendungen getroffen.

Teil 2. Voraussetzungen der Anspruchsanmeldung

14. Wer kann beim Schiedsgericht einen Anspruch anmelden?

Wenn Sie glauben, dass Sie oder einer Ihrer Verwandten berechtigten Anspruch auf ein Konto haben, das im Zeitraum zwischen 1933 bis 1945 bereits bestanden hat oder eröffnet wurde und sein Inhaber Opfer oder Angehöriger einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung war, und der Name des Besitzers eines solchen Kontos auf der am 13. Januar 2005 publizierten Liste erscheint, dann müssen Sie jetzt eine Anspruchsanmeldung beim Schiedsgericht einreichen.

15. Wer gilt als Opfer oder Angehöriger einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung?

Als Opfer oder Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung im Sinne der Vergleichsvereinbarung, gelten Personen, die durch das Naziregime verfolgt wurden, weil sie jüdisch, Sinti und Roma, Zeugen Jehovas, homosexuell, geistig oder körperlich behindert waren, oder als solche betrachtet wurden.

16. Wo kann ich meine Anspruchsanmeldung einreichen?

Please send your completed claim form to:

Claims Registration Office Claims Resolution Tribunal P.O. Box 1279 Old Chelsea Station New York, NY 10113 U.S.A.

17. Wo kann ich das Anmeldeformular in verschiedenen Sprachen erhalten?

Um einen Anspruch geltend zu machen, müssen Anspruchsteller ein Anmeldeformular ausfüllen und beim Schiedsgericht einreichen. Anmeldeformulare dürfen fotokopiert werden. Anmeldeformulare in den fünf Arbeitssprachen des Schiedsgerichts sind auch unter den im Anhang A der Informationsbroschüre angegebenen Telefonnummern erhältlich oder können von der Webseite www.crt-ii.org,.heruntergeladen werden. Dem Anmeldeformular liegt eine detaillierte Anleitung zur Anspruchsanmeldung bei.

18. Warum ist das Anmeldeformular so lang?

Das Anmeldeformular ist notwendigerweise ein kompliziertes Dokument. Es ist deshalb kompliziert, weil es nach mehr als 50 Jahren über den Hintergrund des Kontos, auf welches Anspruch erhoben wird, sowie die Beziehung des Antragstellers zum Kontoinhaber so detailliert wie möglich, Aufschluss geben soll. Diese Informationen sind für das Schiedsgericht nerlässlich, um fundierte, faire und sachgerechte Entscheide über Ansprüche treffen zu können. Das Schiedsgericht ist sich der Tatsache bewusst, dass Beweise in Form von Dokumenten in vielen Fällen nicht verfügbar sind. Ihre Erklärungen sind daher von großer Wichtigkeit.

19. Kostet es mich etwas, einen Anspruch anzumelden?

Weder für die Anspruchsanmeldung noch für die Prüfung des Anspruches durch das Schiedsgericht werden Gebühren erhoben. Das Schiedsgericht kann Antragsteller jedoch nicht für Ausgaben entschädigen, die im Zusammenhang mit der Anspruchsanmeldung möglicherweise anfallen, wie z.B. Kosten für die Durchführung unabhängiger Recherchen oder für rechtliche Beratung und Vertretung.

20. Muss ich einen Anwalt beauftragen, mir bei der Anspruchsanmeldung zu helfen?

Es ist nicht nötig, einen Anwalt zu beauftragen. Das Anmeldeformular ist so konzipiert, dass es Ihnen hilft, die relevanten Informationen einzureichen. Bitte füllen Sie es sorgfältig und vollständig aus. Das Schiedsgericht, das Ihren Anspruch prüft, wird um zusätzliche Informationen ersuchen, wenn dies für nötig erachtet wird.

21. Was ist, wenn ich Fragen zum Anmeldeformular oder meinen Anspruch betreffend habe?

Lesen Sie bitte zuerst die der Anspruchsanmeldung beigelegten Anleitung. Diese Anleitung erklärt, welche Angaben Sie zu den einzelnen Fragen machen sollen. Wenn Sie weitere Fragen zu Ihrem Anspruch oder zum Anmeldeformular haben, greifen Sie bitte auf die Liste von Hilfszentren zurück, die mit Telefonnummern im Anhang C der Informationsbroschüre aufgeführt sind.

22. Kann ich im Namen weiterer Familienmitglieder einen Anspruch anmelden?

Ja. Wenn Sie im Namen weiterer Familienmitglieder einen Anspruch anmelden, muss jedes Familienmitglied, das Sie vertreten, eine vollständig ausgefüllte Vollmacht unterzeichnen und einreichen, mittels derer Ihnen die Vertretungsvollmacht verliehen wird. Bitte verwenden Sie dazu die Standardvollmacht, die Ihrem Anmeldeformular beiliegt. Sie können nötigenfalls Kopien davon anfertigen.

23. Muss ich einer Verhandlung persönlich beiwohnen?

Nein, die Verfahren werden schriftlich durchgeführt. Falls das Schiedsgericht weitere Informationen benötigt, werden Sie entweder telefonisch oder auf dem Postweg benachrichtigt.

24. In welcher Sprache muss ich das Anmeldeformular ausfüllen?

Das Schiedsgericht prüft Ansprüche in fünf verschiedenen Sprachen: Englisch, Hebräisch, Französisch, Spanisch und Deutsch. Das Schiedsgericht kann Ihre Anspruchsanmeldung nur dann bearbeiten, wenn das Anmeldeformular in einer dieser Sprachen ausgefüllt wird. Dokumente, die Sie zum Nachweis Ihrer Anspruchsberechtigung einreichen, dürfen jedoch in ihrer ursprünglichen Sprache eingereicht werden.

25. Welche Arten von Unterlagen sollte ich zum Nachweis meiner Berechtigung einreichen?

Das Schiedsgericht ist sich der Tatsache bewusst, dass viele Dokumente aufgrund des Ausnahmezustandes des Zweiten Weltkrieges nicht mehr verfügbar sind. Sie sollten jedoch, soweit vorhanden, Kopien jeglicher Dokumente einreichen, die dem Schiedsgericht bei der Feststellung Ihrer Beziehung zum Kontoinhaber und/oder ihres Anspruchs auf das Konto hilfreich sein könnten: Ausweisdokumente, Geburts-, Sterbe- oder Heiratsurkunden, Postkarten, Briefe oder Geschäftskorrespondenz mit der Unterschrift des Kontoinhabers, Testamente, Erbscheine und Erbschaftsurkunden. Wenn Sie ein Konto eines Unternehmens oder einer juristischen Person beanspruchen, dass das auf der 2005 Liste aufgeführt ist, bitten wir Sie Dokumente einzureichen, die Ihren Anspruch unterstützen, Ihr Verwandter sei der Firmeninhaber gewesen und/oder an diesem Konto berechtigt war. Bitten senden Sie keine Originale ein.

26. Wie erfahre ich, ob meine Anspruchsanmeldung beim Schiedsgericht eingegangen ist?

Das Schiedsgericht wird den Eingang Ihrer Anspruchsanmeldung schriftlich bestätigen. Da das Schiedsgericht zehntausende von Anspruchsanmeldungen erhalten wird, bitten wir Sie zu beachten, dass es einige Zeit dauern könnte, bevor man Sie betreffend Ihre Anspruchsanmeldung kontaktiert.

27. Bis wann läuft die Frist zur Anspruchsanmeldung?

Ansprüche können innerhalb einer Frist von sechs Monaten angemeldet werden. Die Frist beginnt offiziell mit dem Datum, an welchem die Liste mit den Namen der Kontoinhaber publiziert wird, d.h. am 13. Januar 2005. Alle Ansprüche müssen bis zum Stichtag 13. Juli 2005 - . Datum des Poststempels - angemeldet werden. Falls nötig, können Sie zusätzliche Dokumente zur Unterstützung Ihres Anspruchs zu einem späteren Zeitpunkt einreichen. Anmeldeformulare , die beim Schiedsgericht mit Poststempeldatum nach Ablauf der 6-monatigen Frist eintreffen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

28. Wird meine Anspruchsanmeldung vertraulich behandelt?

Das Schiedsgericht behandelt in der Regel alle Ansprüche, die bei ihm angemeldet werden, sowie die Entscheide über die Ansprüche vertraulich. Die Verfahrensregeln sehen jedoch vor, dass Ansprüche verschiedener Ansprecher auf dasselbe Konto bzw. auf zusammenhängende Konten in einem Verfahren vereinigt werden können.

Die Verfahrensregeln sehen ferner vor, dass Anmeldeformulare und die von den Antragstellern eingereichten Unterlagen nach Ermessen des Schiedsgerichts unter den Ansprechern ausgetauscht werden können. Dies bedeutet, dass Ihr Anmeldeformular sowie von Ihnen zum Nachweis Ihrer Berechtigung eingereichte Informationen und Unterlagen an weitere Antragsteller, die auf dasselbe Konto einen Anspruch erheben, weitergegeben werden könnten. Im Gegenzug werden Ihnen die Dokumente, welche andere Antragsteller eingereicht haben, zur Stellungnahme zugestellt.

Zum Abschluss sei auch vermerkt, dass Entscheide des Schiedsgerichts auf ihrer Webseite publiziert werden . Am Schluss Ihres Anmeldeformulars haben Sie Gelegenheit zu verlangen, Informationen, die Sie identifizieren vor der Publikation entfernen zu lassen.

Teil 3. Prüfung der Ansprüche

29. Wer wird über meinen Anspruch entscheiden?

Alle Ansprüche auf Deponierte Vermögenswerte werden von einem in Zürich und New York stationiertem Team hochqualifizerter internationaler Rechtsanwälte mit umfassenden Sprachkenntnissen überprüft. Sie werden von einem Stab juristischer Hilfskräfte, Datenforscher und administrativem Personal in ihrer Arbeit unterstützt. Alle Empfehlungen des Schiedsgerichts werden vom (US) Gericht geprüft und endgültig genehmigt.

30. Mit welchen Belangen wird sich das Schiedsgericht hauptsächlich befassen?

Das Schiedsgericht überprüft vor allem, ob Sie plausibel dargelegt haben, dass (1) der Kontoinhaber durch das Naziregime verfolgt wurde, weil er jüdisch, Sinti und Roma, Zeuge Jehovas, homosexuell, geistig oder körperlich behindert war oder als solcher betrachtet wurde; dass es sich (2) bei dem von Ihnen genannten Verwandten und dem Kontoinhaber um ein und dieselbe Person handelt und dass (3) weder der Kontoinhaber noch seine Erben den Erlös der Konten bereits erhalten haben und (4) zwischen Ihnen und dem von Ihnen genannten Kontoinhaber ein in den Verfahrensregeln definiertes erbrechtliches Verhältnis besteht. Die Verfahrensregeln, geänderte Fassung ( .die Verfahrensregeln .) bestimmen die Verteilung der Vermögen durch das Schiedsgericht.

Die Tatsache allein, dass Sie oder Ihr Verwandter und ein publizierter Kontoinhaber denselben bzw. einen ähnlichen Nachnamen haben, reicht nicht aus, um einen Anspruch auf ein Konto zu begründen.

31. Was geschieht, wenn ich glaube, dass ich einen Anspruch auf ein publiziertes Konto habe, der Kontoinhaber jedoch nicht ein Opfer bzw. Angehöriger einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung war?

Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts beschränkt sich auf die Prüfung von Ansprüchen auf Konten, deren Inhaber Opfer oder Angehörige einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung im Sinne der Verfahrensregeln waren. Das Schiedsgericht besitzt daher keine Befugnis zur Prüfung von Ansprüchen auf Konten, die nicht Opfern oder Angehörigen einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung gehörten. Das Kontaktbüro der Schweizer Bankiervereinigung befasst sich mit Anspruchsanmeldungen für Konten deren Inhaber nicht zu den Opfern gehörten. Die Adresse lautet

Contact Office of Swiss Bank Accounts Dormant Since World War II P.O. Box 2761 4002 Basel Switzerland

32. An welche Regeln ist das Schiedsgericht gebunden?

Das Schiedsgericht ist an die Verfahrensregeln gebunden, die von den Special Masters verabschiedet und vom New Yorker Gericht, dem United States District Court for Eastern District of New York, genehmigt wurden. Diese Verfahrensregeln legen die Funktionen und Aufgaben des Schiedsgerichts fest und stellen die Grundsätze auf, nach welchen das Schiedsgericht über Ansprüche entscheidet.

33. Welche Beweiserfordernisse muss meine Anspruchsanmeldung erfüllen?

Das Schiedsgericht verwendet erleichterte Beweiserfordernisse und berücksichtigt die besonderen Umstände des jeweiligen Falls sowie die Schwierigkeit, einen Anspruch nach dem Holocaust, den Zerstörungen durch den Zweiten Weltkrieg sowie nach der langen Zeitspanne seit der Kontoeröffnung zu beweisen. Erleichterte Beweiserfordernisse bedeuten, dass Sie darlegen müssen, dass es im Lichte aller Umstände plausibel ist, dass Sie am Konto ganz oder teilweise berechtigt sind, damit Ihr Anspruch gutgeheißen werden kann.

34. Wie prüft das Schiedsgericht, wer dazu berechtigt ist, den Erlös eines angesprochenen Kontos zu erhalten?

Wie oben erwähnt, unterliegt das Schiedsgericht den Verfahrensregeln, in denen die Gründe für die Gutheißung oder Abweisung eines Anspruches definiert werden. Einen Auszug aus den Verfahrensregeln, der die Berechtigung an einem Konto betrifft, finden Sie in Anhang B. Wie oben erwähnt, ist das Schiedsgericht an die Verfahrensregeln gebunden, welche die Grundlagen der Berechtigung an ein beanspruchtes Konto darlegen und die Regeln der Verteilung der Kontoerlöse unter den Familienmitgliedern des Kontoinhabers. (Eine Kopie des Kapitels der Verfahrensregeln welches sich mit der Verteilung des Kontoerlöses befasst ist im Anhang B der Informationsbroschüre enthalten.)

As noted above, the CRT is governed by its Rules, which set forth the bases for entitlement to a claimed account, and which include rules of distribution that govern the distribution of the account proceeds among members of the Account Owner .s family. (A copy of the section of the Rules dealing with the distribution of account proceeds is contained in Appendix B, attached to this Information Booklet.)

35. Wie ermittelt das Schiedsgericht, ob es sich bei meinem Verwandten und dem Kontoinhaber um dieselbe Person handelt?

Alle zulässigen Anträge werden mit den ungefähr 36.000 Konten, die von ICEP als Vermögenswerte identifiziert wurden, die möglicherweise Opfern oder Angehörigen einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung gehören, verglichen. Etwaige Abgleichungen werden in der Folge bearbeitet, um zu determinieren, ob die im Anmeldeformular mit dem Antragsteller als verwandte identifizierte Person die Person ist,die in den Bankdokumenten als Konteninhaber angeführt ist. Bei der Überprüfung werden dabei Faktoren wie Ort und Land des Wohnsitzes, Beruf, Zivilstand, sowie Namen von Verwandten berücksichtigt. Antragsteller, die ihre Verwandten niczht plausibel als Kontoinhaber identifizieren, werden benachrichtigt und haben Gelegenheit, gegen Entscheide des Schiedsgerichts durch Vorlage neuer Beweise Einspruch zu erheben.

36. Werde ich, falls mein Anspruch gutgeheißen wird, den vollen auf dem Konto befindlichen Betrag, zuzüglich Zinsen, erhalten?

Gemäß dem Vergleich ist ein Betrag in Höhe von bis zu 800 Millionen US-Dollar für Zahlungen an Kontoinhaber, bei denen es sich um Holocaust-Opfer handelt, bzw. an deren Erben vorgesehen. In den Fällen, in denen die Höhe der sich auf dem Konto befindlichen Vermögenswerte bekannt ist, erhalten die Antragsteller den hinterlegten Betrag, welcher unter Berücksichtigung von Zinsen, Inflation und Gebühren seit 1945 dem heutigen Wert angepasst wird. In den Fällen, in denen die Höhe der sich auf dem Konto befindlichen Vermögenswerte nicht bekannt ist, geht das Schiedsgericht von der Resultaten der ICEP-Untersuchungen aus, dass das Konto einen Betrag enthielt, der für ähnliche Konten, die bei den Schweizer Banken während des Zeitraums 1933-1945 geführt wurden, typisch ist. Seit dem 25. August 2003 werden alle Beträge mit einem Faktor 12.5 an gegenwärtige Werte angepasst. Alle Auszahlungen werden voll ausbezahlt.

37. Kann ich mich betreffend die Auszahlung des zugesprochenen Betrages direkt an die Bank wenden, wenn das Schiedsgericht meinen Anspruch gutgeheißen hat?

Nein. Der Vergleich befreit die Banken von Ansprüchen von Opfern oder Angehörigen einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung und deren Erben. Das Schiedsgericht wird aus diesem Grund keine Entscheide treffen, die von den Banken zu exekutieren sind, sondern Zusprechungen machen, welche direkt aus der Vergleichssumme ausbezahlt werden.

Nachdem der Entscheid des Schiedsgerichtes dem New Yorker Gericht mitgeteilt und von diesem genehmigt wurde, wird die zugesprochene Summe von den Special Masters an den Antragsteller ausbezahlt. Die Auszahlungen werden von einem Konto vorgenommen, welches mit Geldern aus der Vergleichssumme finanziert wird. ntragsteller müssen vor der Auszahlung eine Vereinbarung unterschreiben, die die Ansprüche an die ausgezahlten Vermögenswerte entlasten und die die Antragsteller dazu verpflichtet, die Werte mit etwaigen anderen Erben des Konteninhabers, die einen Anspruch auf die Kontenerlöse gemäss Artikel 23 der Richtlinien, haben, zu teilen.

38. Kann ich gegen den Entscheid des Schiedsgerichts betreffend meinen Anspruch ein Rechtsmittel einlegen?

Gemäß den Verfahrensregeln besteht die Möglichkeit, gegen Entscheide des Schiedsgerichts ein Rechtsmittel einzulegen. Antragsteller, deren Ansprüche für unbegründet befunden und abgelehnt werden, können innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab Erhalt des Entscheides bei einem Appellationsrichter des Schiedsgerichts Rechtsmittel gegen den Entscheid einlegen, sofern sie einen Fehler des ersten Entscheides nachweisen oder neue relevante Beweise vorlegen können.