hide The Claims Resolution Tribunal "CRT" of the Holocaust Victim Assets Litigation is now closed, and this website is no longer being updated. It remains online through the assistance of the United States Holocaust Memorial Museum. The CRT was the administrative agency responsible for processing claims relating to assets deposited in Swiss Banks and other Swiss entities by Victims or Targets of Nazi persecution prior to and during the Second World War. It operated in Zurich and New York under the supervision of the United States District Court for the Eastern District of New York and the Court-appointed Special Masters. This website contains information about the deposited assets claims of the Swiss Banks Holocaust litigation, the Court’s decisions, and other relevant filings and materials.
   
 

United States District Court for the Eastern District of New York,
Chief Judge Edward R. Korman Presiding (CV-96-4849)

 
 

Ansprüche auf bei Schweizer Banken hinterlegte Vermögenswerte

 

Verfahren betreffend Versicherungsansprüche

 

Andere Informationen

Introduction to the Claims Resolution Process

Das neue Verfahren ermöglicht Opfern nationalsozialistischer Verfolgung

und ihren Nachkommen erstmals, Ansprüche auf Vermögenswerte bei Schweizer Banken vor einer unabhängigen Institution, dem Schiedsgericht für Nachrichtenlose Konten (CRT) geltend zu machen. Dieser Teil stellt Ihnen das Schiedsgericht vor und beschreibt seine Rolle im Rahmen der Globalen Vergleichsvereinbarung, die im in den USA geführten Verfahren betreffend die Sammelklagen "in re: Holocaust Victim Assets Litigation" abgeschlossen wurde.

Dieses Kapitel beschreibt auch das Verfahren welches bei der Behandlung von Ansprüchen auf in der Schweiz hinterlegte Vermögenswerte angewendet wird.

The Claims Resolution Process and the Global Settlement

Das Verfahren basiert auf folgenden drei Dokumenten: (1) Zunächst der Vergleichsvereinbarung, welche zwischen den Parteien der Sammelklage «in re: Holocaust Victims Assets Litigation» vor dem New Yorker Gericht, dem United States District Court for the Eastern District of New York (unter Richter, Edward R. Korman); (2) geschlossen wurde; ferner dem Entscheid vom 26. Juli 2000 (korrigiert am 2. August 2000); und (3) des vorsitzenden Richters, Edward R. Korman, mit dem dieser die Vergleichsvereinbarung genehmigte; und schließlich dem von Special Master Judah Gribetz erarbeiteten und von Richter Korman am 22. November 2000 genehmigten Plan für die Verteilung der Vergleichssumme an die verschiedenen Klägergruppen der Sammelklage und Aufrechterhalten vom United States of Appeals for the Second Circuit am 26. Juli 2001.

In der Vergleichsvereinbarung verpflichteten sich die Schweizer Banken zu einer Zahlung von insgesamt 1,25 Milliarden US-Dollar an die Mitglieder von fünf vertretenen Sammelgruppen hinsichtlich in der Schweiz hinterlegter Vermögenswerte, Geraubter Vermögenswerte, Flüchtlinge und zwei Sklavenarbeitergruppen. Der Verteilungsplan sieht einen Anteil von 800 Millionen US-Dollar für Zahlungen an die Gruppe der Sammelkläger vor, welche auf bei Schweizer Banken deponierte Vermögenswerte Ansprüche erheben. Die Bestimmung dieses Betrags basierte auf den Ergebnissen der vom Independent Committee of Eminent Persons (ICEP) durchgeführten dreijährigen Untersuchung der Schweizer Banken.

Am 8. Dezember 2000 ernannte Richter Korman den ehemaligen Vorsitzenden sowie den Rechtsanwalt des ICEP, Paul Volcker und Michael Bradfield, zu sogenannten Special Masters. Die Special Masters wurden mit der Errichtung, Organisation und Beaufsichtigung des vorliegenden Verfahrens beauftragt, welches von dem bereits bestehenden Schiedsgericht für Nachrichtenlose Konten durchgeführt wird. Am 13. April 2004 ernannte Richter Korman Dr. Helen Bunz, ehemals Mitglied der Bergier Kommission, zum zusätzlichen Special Master. Paul Volcker ist aufgrund seiner Verpflichtung hinsichtlich der „Food-for-Oil“ Untersuchung bei der UNO und daher nicht mehr Special Master.

Das Schiedsgericht wurde ursprünglich im Jahre 1997 errichtet, um über die Ansprüche auf 5.570 nachrichtenlose Konten zu entscheiden, welche 1997, noch vor Abschluss der Untersuchungen des ICEP, veröffentlicht wurden. Dieses Schiedsgerichtsverfahren wird nun CRT-I genannt. Die Konten, die durch CRT-I bearbeitet wurden, existierten zwischen 1933 und 1945 und blieben offen und nachrichtenlos. Diese Konten gehörten Opfern nationalisozialistischer Verfolgung sowie anderen, die nicht verfolgt wurden. Letztendlich hat das Schiedsgericht über mehr als 9000 Anträge, die im Jahre 1997 veröffentlicht wurden, bestimmt. Die Arbeit, die diese Konten betraf, wurde von CRT im Frühling 2001 beendet. Durch den Schiedsgerichtsprozess wurden 207 Konten zu einem Gesamtwert von 11,7 Millionen US-Dollar aus dem Abfindungsfonds an Holocaust-Opfer oder deren Erben ausbezahlt.

Für das Schiedsgericht begann eine neue Phase als es mit der Bearbeitung der Anträge für deponierten Vermögenswerte als Teil des „Globalen Vergleichs“ beauftragt wurde. Diese Phase nennt sich CRT-II (hier von nun an „CRT“ genannt).

Geleitet vom Prinzip, dass die einzelnen Ansprüche auf bei Schweizer Banken hinterlegte Vermögenswerte auf individueller Basis entschieden werden müssen, wurden neue Verfahrensregeln für die Prüfung der Ansprüche entwickelt, welche eine beschleunigte Bearbeitung der Ansprüche bei uneingeschränkter Gewährleistung eines ordentlichen Verfahrens ermöglichen. Bitte hier klicken, um die Verfahrensregeln, geänderte Fassung (“Verfahrensregeln”) zu sehen.

Wie werden Ansprüche auf bei Schweizer Banken hinterlegte Vermögenswerte bearbeitet?

Alle Anträge für deponierte Vermögenswerte werden von einem hochqualifizierten Team von internationalen Rechtsanwälten mit umfassenden Sprachkenntnissen und assistiert von Anwaltsgehilfen, Datenforschern und administrativen Mitarbeitern in Zürich und New York bearbeitet.

Antragsteller wurden aufgefordert, ihren ausgefüllten Antrag an das Claims Registrationsbüro in New York zu schicken. Das Claims Registration Office wies jedem Antrag eine Nummer zu und nahm die im Antrag angegebenen Informationen in eine Datenbank auf. Jeder Antrag wurde in ein Computer System gescannt.

Die Antragsformulare wurden dann an das Schiedsgerichtsbüro in der Schweiz weitergeleitet. Dort wurde eine Akte für jeden Antrag angelegt, zusammen mit schon bestehenden Anträgen, zusätzlichen Dokumenten und Korrespondenz mit dem Antragsteller.

Die Verfahrensregeln gewähren dem Gericht Rechtsprechung über Ansprüche an in der Schweiz deponierte Vermögenswerte, die Opfern oder Angehörigen einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung gehörten. Als Opfer oder Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung im Sinne der Verfahrensregeln des Schiedsgerichts gelten Personen, die durch das Naziregime verfolgt wurden, weil sie jüdisch, Sinti und Roma, Zeugen Jehovas, homosexuell, geistig oder körperlich behindert waren, oder als solche betrachtet wurden.

Das Schiedsgericht bearbeitet jeden Antrag um festzustellen, ob der Kontoinhaber ein Mitglied einer dieser fünf Kategorien war. Wenn ein Antrag als unzulässig erachtet wird,wird der Antragsteller davon in Kenntnis gesetzt. Ein Antragsteller, dessen Antrag als unzulässig erachtet wird, hat das Recht dagegen innerhalb von 60 Tagen schriftlich Einspruch dem Schiedsgericht gegenüber zu erheben.

Alle zulässigen Anträge werden mit den ungefähr 36.000 Konten, die von ICEP als Vermögenswerte identifiziert wurden, die möglicherweise Opfern oder Angeh örigen einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung gehören, verglichen. Etwaige Abgleichungen werden in der Folge bearbeitet, um zu determinieren, ob die im Anmeldeformular mit dem Antragsteller als verwandte identifizierte Person die Person ist, die in den Bankdokumenten als Kontoinhaber angeführt ist. Bei der Überprüfung werden dabei Faktoren wie Ort und Land des Wohnsitzes, Beruf, Zivilstand, sowie Namen von Verwandten berücksichtigt. Antragsteller denen es nicht gelungen ist, ihren Verwandten plausibel als Kontoinhaber zu identifizieren, werden darüber in Kenntnis gesetzt und erhalten Gelegenheit, durch die Präsentation neuer Beweise gegen den Entscheid des Schiedsgerichts Einspruch zu erheben.

Konten, von denen angenommen wird, dass sie einem Verwandten des Antragstellers gehörten, werden dann analysiert, um zu ermitteln, ob der Verwandte des Kontoinhabers etwaige Erlöse daraus erhalten hat. Die Verfahrensregeln spezifizieren Annahmen, die vom Schiedsgericht verwendet werden, um zu klären, ob der Kontoinhaber oder seine Erben etwaige Erlöse erhalten haben. Wenn es dem Schiedsgericht plausibel erscheint, dass weder der Kontoinhaber noch die Erben Erlöse aus dem Konto erhalten haben, werden die Bankdaten des dementsprechenden Kontos auf Art und Kontostand untersucht. Der Auszahlungsbetrag hängt vom historischen Wert des Kontos ab, d.h. nach Berechnung unter Berücksichtigung von Zinsen und Gebühren. Wenn der historische Wert eines Kontos unbekannt ist, stützt sich das Schiedsgericht auf Durchschnittswerte von Konten gleicher oder ähnlicher Art, die in der Zeitspanne von 1933 bis 1945 existierten. Effektiv ab 25. August 2003 werden alle Kontenwerte mit dem Standardfaktor 12.5 multipliziert, um den aktuellen Kontostand zu eruieren. Schliesslich determiniert das Schiedsgericht wie die Werte zwischen Antragsteller, jedweder Person, durch ihn vertreten und/oder anderen Antragstellern, die einen Anspruch angemeldet haben, verteilt werden. Das Gericht prüft und genehmigt alle Entscheide. Nachdem der beglaubigte Entscheid des Schiedsgerichtes dem New Yorker Gericht mitgeteilt, vom Special Master empfohlen und vom Gericht genehmigt wurde, wird die zugesprochene Summe von den Special Masters an den Ansprecher ausbezahlt. Die gerichtlich genehmigtenAuszahlungen werden von einem Konto vorgenommen, welches mit Geldern aus der Vergleichssumme finanziert wird . Antragsteller müssen vor der Auszahlung eine Vereinbarung unterschreiben, die die Ansprüche an die ausgezahlten Vermögenswerte entlasten und die die Antragsteller dazu verpflichtet, die Werte mit etwaigen anderen Erben des Kontoinhabers, die einen Anspruch auf die Kontenerlöse gemäss Artikel 23 der Verfahrensregeln, haben, zu teilen.

Per Januar 2005 über $230 Millionen aus oder 2800 Ziele nationalsozialistischer Verfolgung, die Schweizer Bankkonten besassen, oder ihren Erben ausbezahlt. Das CRT-1 Verfahren, dessen Arbeit im Frühjahr 2001 abgeschlossen wurde sprach 207 Konten im Wert von 11,7 Millionen US-Dollar den Opfer nationalsozialistischer Verfolgung oder ihren Erben zu. Es wird angenommen, dass aus den ca. 32,000 Anträge, die in Zusammenhang mit der urpsrünglichen im Februar 2001 publizierten Liste von 21,000 Konten einige Tausend weitere Anträge bearbeitet und bezahlt werden. Zudem bearbeitet das Schiedsgericht weiterhin die ca. 40,000 ursprünglichen Fragebogen, die dem Gericht 1999 durch potentielle Klassenmitglieder vorgelegt wurden. Obwohl es sich bei diesen ursprünglichen Fragebögen um keine eigentlichen Anträge handelte, hat das Gericht mittels Erlass, unterschrieben am 30. Juli 2001, angeordnet, diese Fragebögen, die als Anträge bearbeitet werden können, als solche zu bewerten

Im Fall der Nichtausschöpfung der 800 Millionen US Dollar, die für die Klasse der in der Schweiz hinterlegten Vermögenswerte bestimmt wurden, bat das Gericht im November 2003 um Vorschläge für die Nutzung der möglichen nicht beanspruchten Restbeträge. In einer Stellungnahme vom 19. Februar 2004, das am 1 Juni 2004 angepasst wurde, hat das Gericht jedoch bestimmt, dass es über ungenügende Daten verfügt um eine entsprechende Schätzung der Gesamtsumme vorzunehmen, die der Klasse der in der Schweiz hinterlegten Vermögenswerte auszubezahlen wäre. Dies wurde teilweise durch die damals laufenden und ungelösten Diskussionen mit den Beklagten Schweizer Banken betreffend des Zugangs des Schiedsgerichts

zu Bankunterlagen für die im Jahr 2001 publizierten Konten sowie diejenigen Unterlagen für die ca. 4.1 Millionen Konten aus der Holocaustzeit, die im Februar 2001 nicht veröffentlicht wurden.

Das Gericht stellte fest, dass die Ansprüche der Sammelgruppe in der Schweiz hinterlegten Vermögenswerte gesetzlichen Vorzugsstatus hätten und es dementsprechend dazu verpflichtet sei sicherzustellen, dass die Beträge die den Antragstellern aus dieser Sammelgruppe ausbezahlt werden, den dafür vorgesehenen Betrag von 800 Millionen US Dollar nicht überschreiten.

Dementsprechend wies das Gericht den Special Master an, Vorschläge für die Nutzung der möglichen nicht beanspruchten Restbeträge anzunehmen und zu analysieren. Am 16 April 2004 erhielt das Gericht die Empfehlungen des Special Master und hielt am 29 April 2004 eine Anhörung der Vorschläge und Empfehlungen. Das Gericht erwartet den Eingang weiterer Daten von der Sammelgruppe der hinterlegten Vermögenswerte und hat bis anhin keinen Entscheid betreffend des Bestehens oder der möglichen Nutzung nicht beanspruchter Gelder gefällt.

Relevante Unterlagen betreffend der Ausschreibung des Gerichts, Vorschläge für die Nutzung nicht beanspruchter Gelder einzureichen, dessen Analyse der Belange, die den Betrag, falls überhaupt, beeinflussen sowie die Analyse der Vorschläge durch den Special Master können bei www.swissbankclaims.com eingesehen werden ;

* Interimsbericht des Special Masters betreffend Verteilung und Vorschläge für die Bereitstellung von unbeanspruchten, unausgeschöpften Geldern, 2 Oktober 2003

* Gerichtsbefehl vom 17 November 2003 mit der Einladung zu Vorschlägen betreffend der Verwendung unbeanspruchter, unausgeschöpfter Gelder

* Stellungnahme des Gerichts vom 19 Februar 2004 (am 1 Juni 2004 angepasst) betreffend Schweizer Banken und Zugang zu Informationen

* Stellungnahme des Gericht vom 9 März 2004 welches sich mit der juristischen Stärke der Ansprüche der in der Schweiz hinterlegten Vermögenswerte befasst und die relativen Bedürfnisse unter den ü berlebenden Gemeinden untersucht

* Empfehlungen des Special Masters für die Bereitstellung möglicher nicht beanspruchter, unausgeschöpfter Gelder, 16 April 2004

Am 10. Juni 2004 wurden einige der Belange, die einer Lösung der Ansprüche der „Sammelkläger in der Schweiz hinterlegte Vermögenswerte“ im Wege standen, in einer Vereinbarung zwischen Vergleichssuchenden Rechtsvertretern der Kläger und den Rechtsvertretern der angeklagten Schweizer Banken angegangen. Die Parteien traten in eine Vereinbarung ein, die am 17. Juni 2004 vom District Court genehmigt wurde als „Zweites Memorandum zur Akte“. Zweck der Vereinbarung ist es, die Bearbeitung der Ansprüche der Sammelgruppe betreffend Deponierter Vermögenswerte zu verbessern durch die Eröffnung eines zusätzlichen Büros des Schiedsgerichts in New York und durch die Publikationen weiterer Namen von ca. 2,700 Kontoinhabern und 400 Bevollmächtigten. Die neue Liste („die 2005 Liste“) beinhaltet Namen von Kontobesitzern und Bevollmächtigten, die während der ICEP-Untersuchung als möglicher Besitz von Holocaust Opfern identifiziert wurden, jedoch nie veröffentlicht wurden. Zudem enthält die 2005 Liste Namen von Kontobesitzern und Kontobevollmächtigten, die im Anschluss an den 1962 erlassenen Eidgenössischen Bundesbeschluss über die in der Schweiz befindlichen Vermögen rassisch, religiös oder politisch verfolgter Personen bei der Schweizer Regierung registriert wurden, sowie auch die Namen polnischer und ungarischer Kontobesitzer, deren aus dem 2. Weltkrieg stammenden Schweizer Bankkonten Gegenstand internationaler Abkommen zwischen der Schweiz, Polen und Ungarn aus der Nachkriegszeit waren. Weitere Namen von Kontobesitzern wurden in dem Schiedsgericht zur Verfügung stehenden Archivmaterial identifiziert. Die 2005 Liste wurde am 13. Januar 2005 veröffentlicht. Alle neuen Anspruchsanmeldung im Zusammenhang mit der 2005 Liste werden vom Schiedsgericht genauestens gemäss oben beschriebener Schritte analysiert.