In diesem Abschnitt werden mögliche Fragen zum Verfahren betreffend Versicherungsansprüche beantwortet. Sie betreffen Versicherungsansprüche im Zusammenhang mit Versicherungspolicen aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges, die Opfern oder Angehörigen einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung von bestimmten Schweizer Versicherungsgesellschaften, die im Rahmen der Vergleichsvereinbarung von allen Ansprüchen freigestellt werden, ausgestellt wurden. Sie finden hier auch Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Anspruchsanmeldung.
A. HINTERGRUND DES VERFAHRENS
1. Was ist die "Holocaust Victim Assets Litigation"?
(Den Entscheid betreffend das Verfahren "in re: Holocaust Assets Litigation" finden Sie im Internet unter der Adresse www.swissbankclaims.com)
Ende 1996 und Anfang 1997 wurden bei einem New Yorker Gericht, dem United States District Court for the Eastern District of New York, mehrere Sammelklagen gegen bestimmte Schweizer Banken erhoben. Die Kläger machten geltend, dass Schweizer Banken mit dem Naziregime kollaboriert und diesem Hilfe geleistet hätten, indem sie wissentlich Vermögenswerte von Holocaust-Opfern zurückbehielten oder verschleierten und indem sie Kriegsbeute und Profite aus Zwangsarbeit des Naziregimes zum Zwecke der Geldwäsche entgegennahmen. Im Verlauf dieser Gerichtsverfahren begannen die Parteien mit Vergleichsverhandlungen.
Im August 1998 einigten sich die Parteien auf einen Vergleich ("Vergleich"), der am 26. Januar 1999 endgültig unterzeichnet wurde. Mit diesem Vergleich verpflichteten sich die Banken zu Zahlungen in Höhe von insgesamt 1,25 Milliarden US-Dollar ("Vergleichssumme"). Im Gegenzug erklärten sich die Kläger und die Mitglieder der Sammelklage bereit, die Schweizer Banken, die Schweizer Regierung und die Schweizer Industrie von allen Ansprüchen in Bezug auf den Holocaust, den Zweiten Weltkrieg und dessen Vor- und Nachwirkungen zu befreien.
Der Vergleich wurde anschließend um ein Verfahren betreffend Versicherungsansprüche im Zusammenhang mit Versicherungspolicen aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs, die Opfern oder Angehörigen einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung von bestimmten Schweizer Versicherungsgesellschaften ausgestellt wurden, ergänzt, wodurch die an dem Vergleich beteiligten Versicherungsgesellschaften von allen Ansprüchen freigestellt werden.
Am 9. August 2000 beurteilte der Vorsitzende des New Yorker Gerichts, Richter Edward R. Korman, den Vergleich, einschließlich die Ergänzung für das Verfahren betreffend Versicherungsansprüche, als fair und angemessen und genehmigte diesen.
2. Welche Versicherungsansprüche werden vom Vergleich erfasst und für welche Ansprüche erfolgte eine Freistellung der Versicherungen?
Der Vergleich stellt einen Mechanismus zur Prüfung der Ansprüche auf Erstversicherungspolicen oder Sicherheiten ("Policen") bereit, die von beteiligten Versicherungsträgern an Opfer oder Angehörige einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung ausgestellt wurden, und in deren Rahmen ein Policeninhaber, Begünstigter oder Erbe einen Anspruch auf Auszahlungen hat ("Versicherungsanspruch") oder die durch das Naziregime geraubt wurden ("Ansprüche auf geraubte Vermögenswerte").
Die beteiligten Versicherungsträger gehören der Swiss Life Group und der Swiss Re Group an, die möglicherweise Policen an Opfer oder Angehörige einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung ausgestellt haben. Diese sind in der Anlage 1 aufgeführt. Sie können diese abrufen, indem Sie hier klicken. Die europäischen Tochterunternehmen der Swiss Life Group und der Swiss Re Group, die vermutlich keine solchen Versicherungspolicen ausgestellt haben, sind in der Anlage 1A aufgeführt. Sie können diese abrufen, indem Sie hier klicken. Alle in Anlage 1 und 1A aufgeführten Gesellschaften werden durch den Vergleich von weiteren Ansprüchen freigestellt.
3. Mit welchen Mitteln werden die Versicherungsansprüche beglichen?
Insgesamt 50 Mio. US-Dollar wurden von den beteiligten Versicherungsträgern und aus der Vergleichssumme für die Befriedigung der Versicherungsansprüche beeitgestellt. Die beteiligten Versicherungsträger zahlen die Hälfte jedes für gültig befundenen Versicherungsanspruchs (bis insgesamt $25 Mio.), die andere Hälfte wird aus der Vergleichssumme von $1,25 Mia. gezahlt. Nach einer eingehenden Analyse der verfügbaren Informationen sind die Parteien der Ansicht, dass der Betrag von $50 Mio. angemessen ist, um alle gültigen Versicherungsansprüche zu befriedigen. In dem unwahrscheinlichen Fall, dass die Summe aller gültigen Versicherungsansprüche $50 Mio. überschreitet, wird die Differenz entweder aus der Vergleichssumme von $1,25 Mia. bezahlt, oder der Betrag von 50 Mio. US-Dollar wird anteilsmäßig auf die gültigen Versicherungsansprüche verteilt.
4. Wer entscheidet über die Versicherungsansprüche und Ansprüche auf geraubte Vermögenswerte?
Um eine faire, schnelle und gerechte Entscheidung über die Versicherungsansprüche und versicherungsbezogenen Ansprüche auf geraubte Vermögenswerte zu ermöglichen, wurde das Schiedsgericht für nachrichtenlose Konten ("Schiedsgericht") ermächtigt, Anspruchsanmeldungen betreffend Versicherungsansprüche entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden.
Das Schiedsgericht ist eine unabhängige Institution, die 1997 vom ICEP (Independent Committee of Eminent Persons, auch als "Volcker-Komitee" bekannt) eingerichtet wurde. Die ursprüngliche Aufgabe des Schiedsgerichts bestand darin, über Ansprüche auf ca. 5.570 ausländische nachrichtenlose Konten zu entscheiden, die 1997 von Schweizer Banken in zwei Listen veröffentlicht worden waren.
Am 8. Dezember 2000 ernannte Richter Korman den ehemaligen Vorsitzenden sowie den Rechtsanwalt des ICEP, Paul Volcker und Michael Bradfield, zu Special Masters, und beauftragte diese mit der Organisation und Aufsicht über das Schiedsgericht.
5. Welche Funktionen hat das Schiedsgericht?
Die Aufgabe des Schiedsgerichts ist es, einzelne Versicherungsansprüche zu bearbeiten. Dabei prüft das Schiedsgericht für jede einzelne Anspruchsanmeldung, ob plausibel dargelegt wurde, dass der Policeninhaber, der Begünstigte oder der Versicherte ein Opfer oder Angehöriger einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung war und dass der Ansprecher nunmehr als berechtigter Begünstigter angesehen werden kann.
Das Schiedsgericht prüft dann, ob der Anspruch berechtigt ist. Dabei wird berücksichtigt, ob durch Unterlagen nachgewiesen ist, dass (a) die Police durch einen beteiligten Versicherungsträger ausgestellt wurde, und (b) die Police nicht bereits dem Inhaber, dem Begünstigten oder dem rechtmäßigen Erben ausbezahlt wurde. In vielen Fällen, in denen eine Auszahlung nicht nachgewiesen ist, wird davon ausgegangen, dass diese Police bisher nicht ausbezahlt wurde.
6. Warum befindet sich das Schiedsgericht in der Schweiz?
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in der Schweiz, weil sich dort viele relevante Unterlagen befinden.
7. Handelt es sich bei dem Schiedsgericht um ein Schweizer Schiedsgericht?
Nein. Es handelt sich beim Schiedsgericht um eine internationale Institution. Die Richter des Schiedsgerichts und die Mitarbeiter des Sekretariats stammen aus verschiedenen Ländern.
B. VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE ANSPRUCHSANMELDUNG
8. Wer kann beim Schiedsgericht einen Anspruch anmelden?
Das Schiedsgericht ist für die Prüfung Ihres Anspruchs zuständig, wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie oder ein Verwandter von Ihnen der rechtmäßige Begünstigte (einschließlich Erben rechtmäßig Begünstigter) einer Versicherungspolice aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges sind und deren Inhaber, Begünstigter oder Versicherter ein Opfer oder Angehöriger einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung war.
9. Wer gilt als Opfer oder Angehöriger einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung?
Als Opfer oder Angehöriger einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung gelten Personen, die durch das Naziregime verfolgt wurden, weil sie jüdisch, Sinti oder Roma, Zeugen Jehovas, homosexuell, geistig oder körperlich behindert waren oder als solche betrachtet wurden.
10. Wo kann ich meine Anspruchsanmeldung einreichen?
Insurance Claims Registration Office
Claims Resolution Tribunal
P.O. Box 9259
Garden City, New York 11530-9259
USA
11. Wo kann ich das Anmeldeformular für Versicherungsansprüche in verschiedenen Sprachen erhalten?
Um einen Anspruch geltend zu machen, müssen Ansprecher ein Anmeldeformular für Versicherungsansprüche ausfüllen und beim Schiedsgericht einreichen. Anmeldeformulare dürfen fotokopiert werden. Anmeldeformulare in den fünf Arbeitssprachen des Schiedsgerichts sind auch unter den Telefonnummern erhältlich, die Sie abrufen können, indem Sie hier klicken. Sie können auch eine Kopie des Anmeldeformulars von dieser Website herunterladen, indem Sie hier klicken. Im Anmeldeformular finden Sie eine ausführliche Anleitung zur Anspruchsanmeldung.
12. Warum ist das Anmeldeformular für Versicherungsansprüche so lang?
Beim Anmeldeformular handelt es sich zwangsläufig um ein kompliziertes Dokument. Es ist kompliziert, da es über den Hintergrund der Versicherungspolice, auf welche Anspruch erhoben wird, sowie die Beziehung des Ansprechers zum Policeninhaber so detailliert wie nach über 50 Jahren noch möglich Aufschluss geben soll. Das Schiedsgericht ist sich der Tatsache bewusst, dass einige Informationen allenfalls nicht mehr verfügbar sind. Für eine faire, schnelle und sachgerechte Prüfung der Ansprüche durch das Schiedsgericht ist es jedoch unerlässlich, dass Sie sämtliche, noch vorhandenen Informationen einreichen.
13. Kostet es mich etwas, einen Anspruch anzumelden?
Weder für die Anspruchsanmeldung noch für die Prüfung des Anspruchs durch das Schiedsgericht werden Gebühren erhoben. Das Schiedsgericht entschädigt Ansprecher jedoch nicht für Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Anspruchsanmeldung anfallen, wie z.B. Kosten für die Durchführung unabhängiger Recherchen oder für rechtliche Beratung und Vertretung.
14. Muss ich für die Anspruchsanmeldung einen Anwalt beauftragen?
Es ist nicht nötig, einen Anwalt zu beauftragen. Das Anmeldeformular für Versicherungsansprüche ist so konzipiert, dass es Ihnen hilft, die relevanten Informationen einzureichen. Sie sollten es daher sorgfältig und vollständig ausfüllen. Das Schiedsgericht, welches Ihren Anspruch prüft, wird Sie wegen zusätzlicher Informationen kontaktieren, wenn es dies für nötig erachtet.
15. An wen kann ich Fragen zum Anmeldeformular für Versicherungsansprüche oder betreffend meinen Anspruch richten?
Lesen Sie bitte zuerst die Anleitung zur Anspruchsanmeldung im Anmeldeformuler. Diese Anleitung erklärt, welche Angaben zu den einzelnen Fragen von Ihnen zu machen sind. Wenn Sie weitere Fragen zu Ihrem Anspruch oder zum Anmeldeformular haben, greifen Sie bitte auf die Liste von Hilfszentren zurück, die Sie zusammen mit ihren Telefonnummern abrufen können, indem Sie auf den Link Ehrenamtliche Organisationen/Hilfszentren klicken.
16. Kann ich im Namen weiterer Familienmitglieder einen Anspruch anmelden?
Ja. Wenn Sie im Namen weiterer Familienmitglieder einen Anspruch anmelden, muss jedes Familienmitglied, das Sie vertreten, das Anmeldeformular an der vorgesehenen Stelle unterzeichnen.
17. Was ist, wenn ich bereits einen Versicherungsanspruch an anderer Stelle eingereicht habe?
Es ist dem Schiedsegericht bewusst, dass dies einen zusätzlichen Aufwand für Sie darstellt. Auch wenn Sie bereits einen Versicherungsanspruch an anderer Stelle geltend gemacht haben, sollten Sie dennoch das beiliegende Anmeldeformular für Versicherungsansprüche ausfüllen und einreichen.
18. Muss ich einer Verhandlung persönlich beiwohnen?
Nein, die Verfahren werden schriftlich durchgeführt. Falls das Schiedsgericht weitere Informationen benötigt, werden Sie entweder telefonisch oder auf dem Postweg benachrichtigt.
19. In welcher Sprache muss ich das Anmeldeformular für Versicherungsansprüche ausfüllen?
Das Schiedsgericht prüft Ansprüche in fünf verschiedenen Sprachen: Englisch, Hebräisch, Französisch, Spanisch und Deutsch. Das Schiedsgericht kann Ihre Anspruchsanmeldung nur dann bearbeiten, wenn das Anmeldeformular in einer dieser Sprachen ausgefüllt wird. Dokumente, die Sie zum Nachweis Ihrer Berechtigung einreichen, dürfen jedoch in ihrer ursprünglichen Sprache eingereicht werden.
20. Welche Arten von Unterlagen sollte ich zum Nachweis meiner Berechtigung einreichen?
Das Schiedsgericht ist sich der Tatsache bewusst, dass viele Dokumente aufgrund des Zweiten Weltkrieges nicht mehr verfügbar sind. Sie sollten jedoch, soweit vorhanden, Kopien aller Dokumente einreichen, die für das Schiedsgericht bei der Ermittlung Ihrer Beziehung zum Policeninhaber, Begünstigten oder Versicherten und/oder ihres Anspruchs auf Auszahlung der Police hilfreich sein können. Hierzu zählen z.B. Kopien von Policen, Quittungen für eingezahlte Prämien, Reisepässe oder andere Ausweispapiere, Geburts-, Sterbe- oder Heiratsurkunden, Postkarten, Briefe oder Geschäftskorrespondenz mit der Unterschrift des Policeninhabers, Testamente, Erbscheine und Erbschaftsurkunden. Bitten senden Sie keine Originale ein.
21. Wie erfahre ich, ob meine Anspruchsanmeldung beim Schiedsgericht eingegangen ist?
Das Schiedsgericht bestätigt den Eingang Ihrer Anspruchsanmeldung schriftlich. Da das Schiedsgericht Zehntausende von Anspruchsanmeldungen erhält, bitten wir Sie zu beachten, dass es einige Zeit dauern kann, bevor man Sie hinsichtlich Ihrer Anspruchsanmeldung kontaktiert.
22. Bis wann läuft die Frist zur Anspruchsanmeldung?
Die Frist zur Anmeldung von Versicherungsansprüchen läuft bis zum 30. September 2001. Wir bitten Sie zu beachten, dass Anspruchsanmeldungen, welche nach Ablauf dieser Frist eingehen, im Interesse einer raschen Abwicklung aller Fälle vom Schiedsgericht nicht berücksichtigt werden können.
23. Was muss ich tun, wenn ich nicht von den Bestimmungen betreffend Versicherungen des Amendments Nr. 2 des Vergleichs erfasst werden möchte?
Sie sind berechtigt, die Geltung der Bestimmungen betreffend Versicherungen des Amendments Nr. 2 des Vergleichs für Sie auszuschließen. Wenn Sie am Verfahren für Versicherungsansprüche teilnehmen wollen, dürfen Sie jedoch keinen Ausschlusserklärung einreichen, sondern müssen ein Anmeldeformular für Versicherungsansprüche einreichen. Wenn Sie nicht am Verfahren betreffend Versicherungsansprüche teilnehmen möchten, müssen Sie bis zum 5. August 2001 eine persönliche schriftliche Ausschlusserklärung einreichen, welche folgende Angaben enthalten muss: (1) die Bezeichnung dieses Verfahrens (Schweizer Banken), (2) Ihr Name, (3) Ihre Anschrift und (4) eine Erklärung, dass Sie nicht an den Bestimmungen betreffend Versicherungen des Amendments Nr. 2 des Vergleichs teilnehmen wollen. Diese Ausschlusserklärung muss von Ihnen persönlich unterzeichnet und an folgende Adresse eingesandt werden:
Insurance Claims Registration Office
Claims Resolution Tribunal
P.O. Box 9259
Garden City, New York 11530-9259
USA
Eine Ausschlusserklärung von den Bestimmungen betreffend Versicherungen des Amendments Nr. 2 des Vergleichs hat keinen Ausschluss von anderen Bestimmungen des Vergleichs zur Folge (die Frist zur Erklärung eines Ausschlusses von anderen Bestimmungen des Vergleichs ist bereits abgelaufen) und hat keine Auswirkungen auf Ihr Recht auf Beteiligung an anderen Bestimmungen des Vergleichs.
Eins Ausschlusserklärung ist nur dann gültig, wenn sie alle oben aufgeführten Angaben enthält und bis spätestens 5. August 2001 (Datum des Poststempels) eingeschickt wird.
Wenn Sie keine schriftliche Ausschlusserklärung einreichen, sind Sie an die Bestimmungen betreffend Versicherungen des Amendments Nr. 2 des Vergleichs gebunden, gleichgültig, ob Sie einen Anspruch geltend machen oder eine Zuteilung aus der Vergleichssumme erhalten. Wenn Sie eine Ausschlusserklärung von der Bestimmungen betreffend Versicherungen des Amendments Nr. 2 des Vergleichs einreichen, sind Sie zu keiner Entschädigung im Rahmen dieser Klauseln berechtigt. Sie sind in diesem Fall jedoch nicht daran gehindert, einen anderen, fristgerecht angemeldeten Anspruch gegen die beteiligten Versicherungsträger auf der Grundlage eines anderen Versicherungsanspruchs oder Anspruchs auf geraubte Vermögenswerte weiterzuverfolgen.
C. FRAGEN ZUR PRÜFUNG DER ANSPRÜCHE
24. Wer entscheidet über meinen Anspruch?
Das Schiedsgericht besteht aus Richtern und einem Sekretariat, welches sich aus Anwälten, Buchprüfern, Rechercheassistenten sowie Schreibkräften und anderen Sekretariatsmitarbeitern zusammensetzt.
Professor Dr. Hans Michael Riemer ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts. Professor Dr. Riemer ist Professor an der juristischen Fakultät der Universität Zürich und ein erfahrener Richter. Er ist zurzeit Mitglied des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, dem höchsten Zürcher Gericht, und Ersatzrichter am Schweizerischen Bundesgericht.
Roberts B. Owen ist der stellvertretende Vorsitzende des Schiedsgerichts. Er ist Senior Counsel (im Ruhestand) der Anwaltskanzlei Covington and Burling in Washington DC. Zudem ist er der vom Internationalen Gerichtshof bestellte Obmann des Schiedsgerichts für die Brcko-Kontroverse in Bosnien-Herzegowina. Früher war er offizieller Rechtsberater des Auswärtigen Amts der Regierung der Vereinigten Staaten.
Die Namen der Richter (Senior Claims Judges) des Schiedsgerichts sowie deren Kurzbiographien finden Sie auf dieser Website, indem Sie auf den Link Richter des CRT auf der Startseite des Claims Resolution Tribunal (CRT) klicken.
25. Wie wird mein Versicherungsanspruch im Rahmen des Vergleichs bearbeitet und geprüft?
Das Schiedsgericht bearbeitet die Versicherungsansprüche gemäß Amendment Nr. 2 des Vergleichs. Zu Beginn des Verfahrens werden die Anmeldungen, die im Rahmen des Vergleichs offensichtlich nicht anspruchsberechtigt sind, identifiziert. Wenn ein Anmeldeformular nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt ist, wird mit dem Ansprecher telefonisch oder auf andere Weise Kontakt aufgenommen, um die erforderlichen Angaben oder Klarstellungen einzuholen, damit der Antrag bearbeitet werden kann. Dann recherchieren die betreffenden beteiligten Versicherungsträger auf eigene Kosten ihre Akten, um mit einem Anspruch verbundene Unterlagen ausfindig zu machen. Die amtliche schweizerische Versicherungsaufsichtsbehörde überwacht diese Recherche um sicherzustellen, dass die beteiligten Versicherungsträger ihren Verpflichtungen bei der Recherche nachkommen.
Die beteiligten Versicherungsträger legen die von ihnen aufgefundenen Unterlagen bezüglich der Versicherungsansprüche dem Schiedsgericht vor. Die Ansprüche werden vom Schiedsgericht anhand dieser Unterlagen geprüft. Die beteiligten Versicherungsträger leiten Ansprüche und Unterlagen bezüglich Policen, die von nichtschweizerischen Tochterunternehmen und Niederlassungen verkauft wurden, sowie vom Naziregime geraubte Policen an die entsprechenden nationalen Stiftungsinitiativen weiter. Z. B. werden deutsche Policen an die Deutsche Stiftungsinitiative "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" weitergereicht. Die betreffenden Stiftungen wickeln dann die Ansprüche auf diese Policen anhand dieser Unterlagen ab.
Das Schiedsgericht prüft die restlichen Anspruchsanmeldungen und berücksichtigt dabei, ob der Ansprecher auf Auszahlung der Versicherungspolice Anspruch hat und ob durch Unterlagen nachgewiesen ist, dass (a) die Police durch einen beteiligten Versicherungsträger ausgestellt wurde und (b) die Police nicht bereits dem Inhaber, dem Begünstigten oder den rechtmäßigen Erben ausgezahlt wurde. In vielen Fällen, in denen eine Auszahlung nicht nachgewiesen werden kann, wird davon ausgegangen, dass die Police bisher nicht ausgezahlt wurde.
Ein für gültig befundener Versicherungsanspruch wird ausgezahlt entweder (a) zum Nettorückkaufswert, d.h. dem Wert, für den die Police zum relevanten Zeitpunkt hätte eingelöst werden können, durch einen Faktor auf den heutigen Wert erhöht, oder (b) in Fällen, in denen der Versicherte im Holocaust umgekommen ist, zu dem Wert der bei Todesfall fälligen Versicherungsleistung, welcher höher ist als der durch einen angemessenen Faktor auf den heutigen Wert erhöhte Nettorückkaufswert. Wenn kein Wert der Versicherungspolice in den Unterlagen enthalten ist, erhalten die Ansprecher dennoch den geschätzten Nettorückkaufswert oder die bei Todesfall fällige Versicherungsleistung. Dieser Wert wird anhand vergleichbarer Versicherungspolicen, die während der relevanten Zeit ausgestellt wurden, berechnet.
26. Auf welche Fragen konzentrieren sich die Richter des Schiedsgerichts?
Die Richter konzentrieren sich vornehmlich darauf, ob durch Unterlagen nachgewiesen ist, dass (a) die Police durch einen beteiligten Versicherungsträger ausgestellt wurde und (b) die Police nicht bereits dem Inhaber, dem Begünstigten oder den rechtmäßigen Erben ausbezahlt wurde. In vielen Fällen, in denen eine Auszahlung der Police nicht nachgewiesen werden kann, wird davon ausgegangen, dass die Police bisher nicht ausbezahlt worden ist.
Die Tatsache allein, dass Sie oder Ihr Verwandter und der Policeninhaber den gleichen oder einen ähnlichen Nachnamen haben, reicht nicht aus, um einen Anspruch zu begründen.
27. Was ist, wenn die Versicherungsgesellschaft, welche die von mir beanspruchte Police ausgestellt hat, nicht auf der Liste der beteiligten Versicherungsträger aufgeführt ist?
Nur Policen, die von beteiligten Versicherungsträgern 1 oder von Tochtergesellschaften der beteiligten Versicherungsträger ausgestellt wurden, können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betreffend Versicherungsansprüche abgewickelt werden. Wenn sich die Gesellschaft, die die Police ausgestellt hat, nicht auf der Liste befindet, ist möglicherweise ICHEIC oder die Deutsche Stiftungsinitiative zur Prüfung Ihres Anspruchs zuständig.
28. Was mache ich, wenn mir der Name der Versicherungsgesellschaft, die meine Police ausgestellt hat, nicht bekannt ist?
Wenn Sie nicht wissen, welche Gesellschaft die Police, für die Sie einen Anspruch anmelden, ausgestellt hat, Sie aber der Ansicht sind, dass es ein beteiligter Versicherungsträger gewesen sein könnte, geben Sie bitte die Grundlage für Ihre Annahme auf Ihrem Anmeldeformular an, damit ermittelt werden kann, welcher der beteiligten Versicherungsträger nach Beweismaterial für Ihre Police suchen soll.
29. Was geschieht, wenn ich glaube, dass ich einen Anspruch auf Auszahlung einer Versicherungspolice habe, der Policeninhaber, Begünstigte oder Versicherte jedoch kein Opfer bzw. Angehöriger einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung war?
Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts beschränkt sich auf die Prüfung von Ansprüchen auf Policen, deren Inhaber, Begünstigter oder Versicherter ein Opfer oder Angehöriger einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung war. Das Schiedsgericht ist daher nicht für die Prüfung von Ansprüchen auf Policen zuständig, die nicht Opfern oder Angehörigen einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung gehörten.
30. Wird eine Liste der Policeninhaber veröffentlicht?
Am oder vor dem 15. Juli 2001 kann das Gericht empfehlen, dass alle oder manche der beteiligten Versicherungsträger eine Namensliste der Policeninhaber veröffentlichen, deren Policen Versicherungsansprüchen oder Ansprüchen auf geraubte Vermögenswerte unterliegen. Angesichts der aktuellen Aktenlage und der von den beteiligten Versicherungsträgern zu unternehmenden Schritte erwarten die Parteien nicht, dass eine solche Publikation notwendig sein wird. Wenn das Gericht die Publikation empfiehlt, hat jeder beteiligte Versicherungsträger das Recht, von den Bestimmungen betreffend Versicherungen des Amendments Nr. 2 des Vergleichs zurückzutreten und auf dessen Vorteile zu verzichten.
31. Wie ermittelt das Schiedsgericht, ob es sich bei meinem Verwandten und dem Policeninhaber, dem Begünstigten oder dem Versicherten um dieselbe Person handelt?
Wenn ein Ansprecher einen Anspruch auf eine Versicherungspolice anmeldet und das Schiedsgericht feststellt, dass der Anspruch zulässig ist, vergleicht das Schiedsgericht die vom Ansprecher eingereichten Informationen zu der Person, die er für einen Policeninhaber, Begünstigten oder Versicherten hält, mit den von den beteiligten Versicherungsträgern zur Entscheidungsfindung bereitgestellten Unterlagen und Informationen.
32. Erhalte ich bei einem positiven Entscheid über meinen Anspruch den vollen Betrag der Versicherungspolice?
Die Zusprechungen basieren auf dem Nettorückkaufswert der Police, d. h. dem angepassten Wert, für den die Police zum relevanten Zeitpunkt hätte eingelöst werden können, oder dem Wert der bei Todesfall fälligen Versicherungsleistung, welcher der höhere Wert ist. Zusprechungen werden aktuellen Buchwerten angepasst.
Die beteiligten Versicherungsträger zahlen die Hälfte jedes für gültig befundenen Versicherungsanspruchs (bis insgesamt $25 Mio.), die andere Hälfte wird aus der Vergleichssumme von $1,25 Mia. gezahlt. Nach einer eingehenden Analyse der vorliegenden Informationen sind die Parteien der Ansicht, dass der Betrag von $50 Mio. angemessen ist, um alle gültigen Versicherungsansprüche zu befriedigen. In dem unwahrscheinlichen Fall, dass die Summe aller gültigen Versicherungsansprüche $50 Mio. überschreitet, wird entweder die Differenz aus der Vergleichssumme von $1,25 Mia. bezahlt, oder die $50 Mio. werden anteilsmäßig auf die gültigen Versicherungsansprüche verteilt.
33. Kann ich mich hinsichtlich der Auszahlung des zugesprochenen Betrages direkt an den beteiligten Versicherungsträger wenden, wenn das Schiedsgericht meinen Anspruch gutgeheißen hat?
Nein. Der Vergleich befreit die beteiligten Versicherungsträger von Ansprüchen von Opfern oder Angehörigen einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung und deren Erben. Das Schiedsgericht trifft aus diesem Grund keine Entscheide, die gegen die beteiligten Versicherungsträger vollstreckbar sind, sondern stellt sogenannte "Gültigkeitsbescheinigungen" aus, welche gegen eine Auszahlung aus der Vergleichssumme eingelöst werden können.
34. Kann ich gegen den Entscheid des Schiedsgerichts betreffend meinen Anspruch ein Rechtsmittel einlegen?
Ansprecher, deren Ansprüche für unzulässig oder für unbegründet befunden werden, können innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab Erhalt des Entscheides bei einem Appellationsrichter des Schiedsgerichts ein Rechtsmittel gegen den Entscheid einlegen, sofern sie einen Fehler des ersten Entscheides nachweisen oder neue relevante Beweise vorlegen können.