United States District Court for the Eastern District of New York, Chief Judge Edward R. Korman Presiding (CV-96-4849) |
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2005 Liste der Schweizer Bankkonten Einführung zur 2005 Kontenliste Am 13 Januar 2005 veröffentlichte das Schiedsgericht für Nachrichtenlose Konten in der Schweiz (CRT) eine zusätzliche List von Namen von Inhaber Schweizer Bankkonten die möglicherweise oder wahrscheinlich Opfer nationalsozialistischer Verfolgung waren („die 2005 Liste“). Personen, die glauben Inhaber oder Erben dieser Konten - und nurdieser Konten - zu sein, können eine Anspruchsanmeldung beim Schiedsgericht einreichen. Diese zusätzliche Liste der Namen von Inhaber und Bevollmächtigten Schweizer Konten und das damit verbundene Anspruchbearbeitungsverfahen ergänzen das Bearbeitungsverfahren welches im Jahr 2001 etabliert wurde um Opfer nationalsozialistischer Verfolgung und ihren Erben Gelegenheit zu geben, Ansprüche auf die vor und während des Zweiten Weltkriegs auf Schweizer Banken hinterlegten Vermögenswerte geltend zu machen. Das Anspruchsverfahren ist Teil der Vergleichsvereinbarung welche zwischen den Parteien der Sammelklage «in re: Holocaust Victims Assets Litigation» vor dem New Yorker Gericht, dem U.S District Court for the Eastern District of New York unter dem Vorsitz von Richter, Edward R. Korman, geschlossen wurde. Im Dezember 2 000, im Anschluss an die Durchführung einer umfassenden Untersuchung Schweizer Bankakten durch das Independent Committee of Eminent Persons (“ICEP”), wurden ca. 36,000 Konten von den ICEP Rechnungsprüfern identifiziert, die möglicherweise oder wahrscheinlich Nazi-Opfer gehörten. Am 5 Februar 2001 wurde mit Billigung der Eidgenössischen Bankenkommission (SFBC), eine Liste veröffentlicht welche die Namen von Inhabern von 21’000 Konten enthält, die Teil der ICEP-Untersuchungsresultate bildeten. Per Januar 2005 hat das Schiedsgericht 1'615 vom Gericht genehmigten Auszahlungsentscheide im Gesamtwert von ca. 230 Millionen US Dollar an mehr als 2'800 Anspruchsteller ausbezahlt, die plausibel bewiesen haben, dass sie oder ihre Verwandte Vermögenswerte auf Schweizer Banken in der Zeit zwischen 1933 und 1945 hinterlegt hatten, die ihnen vorher nicht zurückgezahlt wurden. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass das Schiedsgericht weiterhin alle Anspruchsanmeldungen bearbeitet, die in Zusammenhang mit der im Jahr 2001 publizierten Liste eingereicht wurden. Die Publikation einer zusätzlichen Namensliste von Kontoinhabern und Bevollmächtigten kam folgendermassen zustande. Am 17. Juni 2004 genehmigte das Gericht das „Zweite Memorandum zur Akte“ welche von Professor Burt Neuborne, vergleichssuchender Rechtsvertreter der Kläger und Roger Witten, Rechtsvertreter der UBS AG und Credit Suisse abgeschlossen wurde. Diese Vereinbarung “die Bearbeitung der Anliegen der Sammelkläger betreffend auf Schweizer Banken hinterlegte Vermögenswerte zu verbessern” beinhaltete auch ein Übereinkommen, eine weitere Liste zu veröffentlichen, nachdem die Eidgenössischen Bankenkommission (SFBC) ihren Segen dazu geben würde. Für weitere Details, siehe Zweites Memorandum zur Akte, anderswo auf dieser Webseite. Die folgende 2005 Liste führt die Namen von ca. 2'700 Kontoinhabern und 400 Kontobevollmächtigten auf, die im Zweiten Memorandum zur Akte bestimmt wurden und deren Publikation jetzt von der SFBC genehmigt wurde. Zweck der 2005 Liste ist es, Anspruchstellern bei der Identifizierung der Inhaber Schweizer Konten, die zwischen 1933 und 1945 eröffnet wurden bzw. bestanden haben, zu helfen und Ansprüche auf diejenigen Konten, zu denen sie berechtigt sind, anzumelden. Anmeldeformulare, Anspruchsbearbeitungsverfahren sowie andere relevante Informationen stehen Ihnen an anderen Stellen dieser Internetseite und auf der Internetseite der Holocaust Victims Assets Litigation ( www.swissbankclaims.com ) zur Verfügung. Inhalt der 2005 Liste Die 2005 Liste beinhaltet die Namen von ca. 2’400 Kontoinhaber, von die während der ICEP-Untersuchung der Schweizer Banken als möglicher Besitz von Holocaust Opfern identifiziert wurden. Diese Namen waren nicht in den Listen enthalten die mit Billigung der Eidgenössischen Bankenkommission in 2001 publiziert wurden. Zudem enthält die 2005 Liste Namen von Kontobesitzern und Kontobevollmächtigten, die in einer Umfrage über nachrichtenlose Konten, die im Anschluss an den 1962 erlassenen Eidgenössischen Bundesbeschluss über die in der Schweiz befindlichen Vermögen rassisch, religiös oder politisch verfolgten als wahrscheinliche Opfer nationalsozialistischer Verfolgung identifiziert wurden und später auch durch die Schweizer Behörden veröffentlicht wurden. Zudem enthält die Liste auch die Namen polnischer und ungarischer Kontobesitzer, deren aus dem Zweiten Weltkrieg stammenden Schweizer Bankkonten Gegenstand internationaler Abkommen zwischen der Schweiz, Polen und Ungarn aus der Nachkriegszeit waren. Weitere Namen von Kontobesitzern wurden in dem Schiedsgericht zur Verfügung stehenden Archivmaterial identifiziert. In einem separaten Teil enthält die 2005 Liste auch die Namen von Personen, die Vollmacht über die Konten hatten, deren Inhaber aufgeführt sind. Die 2005 Liste wurde einer sorgfältigen Überfprüfung unterzogen, und die Namen von Kontoinhabern entfernt, die entweder nicht Opfer nationalsozialistischer Verfolgung sein konnten oder deren Konten ihnen oder ihren Erben definitiv ausbezahlt wurden. Dennoch könnte die 2005 Liste doch noch Namen von Personen enthalten, die keine Nazi-Opfer waren und/ oder von Personen, die ihre Konten ausbezahlt bekamen. Im Falle von Zweifel betreffend der Freigabe eines Namens zur Publikation, wurde der Name in die Liste aufgenommen, um sicherzustellen, dass alle, die Anrecht auf ein Konto hätten, auch einen Anspruch anmelden könnten. Wenn das Schiedsgericht feststellt, dass ein Kontobesitzer der auf der 2005 Liste erscheint kein Nazi-Opfer war, gemäss der Bedingungen der Vergleichsvereinbarung (anderswo auf dieser Internetseite und bei www.swissbankclaims.com verfügbar), ist das Schiedsgericht gemäss der Vereinbarung nicht befugt einen Anspruch zu bearbeiten, der für solch ein Konto eingereicht wurde. Das Schiedsgericht wird solche Anspruchsanmeldungen an die entsprechenden Schweizer Bankbehörden weiterleiten. Wenn das Schiedsgericht feststellt, dass ein auf der 2005 Liste erscheinendes Konto an den Inhaber oder dessen Erben zurückerstattet wurde, wird diese vorherige Entschädigung (Rückerstattung) in der Beurteilung ob oder in welcher Höhe eine Auszahlung empfohlen wird berücksichtigt.
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updated: 14 July 2005 12:30 | ||||||||||||||||||||||||||
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